Nutzen der Patienten

Welchen Nutzen hat der IVOM-Vertrag der AOK Baden-Württemberg für die Patienten?

  • Qualitativ hochwertige Behandlung durch besonders qualifizierte Ophthalmochirurgen, strukturierte Arzneimittelversorgung und die ausschließliche Teilnahme von Apotheken, die sich vertraglich zu einer hochqualitativen Rezepturarzneimittelherstellung verpflichten
  • regelmäßige, stichprobenhafte Qualitätssicherungsprüfungen
  • Sicherstellung einer lückenlosen Erreichbarkeit in den ersten 24 postoperativen Stunden
  • Behandlung nach medizinischen Leitlinien auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand
  • Werktägliche Sprechstunden (Mo.–Fr.)
  • Mindestens eine Abendsprechstunde pro Woche bis 20.00 Uhr für Berufstätige (Terminsprechstunde)
  • Vergabe regulärer Sprechstundentermine i.d.R. 2 Wochen nach Anmeldung
  • Behandlung von Akutfällen am Tag des Anrufs durch den Hausarzt bzw. dem konservativ tätigen Augenarzt, sofern sie bis 1 Stunde vor Ende der Sprechstunde angemeldet werden
  • Grundsätzliche Reduzierung der Wartezeit auf max. 30 Minuten bei vorheriger Anmeldung
  • Koordinierungsleistung für den gesamten Behandlungsablauf durch Ihren operierenden Augenarzt
  • Strukturierte Kooperation zwischen Haus-/Facharzt (Alle relevanten Befunde werden dem Hausarzt bzw. dem überweisenden konservativ tätigen Augenarzt innerhalb von 3 Werktagen übermittelt. Bei Notfällen wird der Befund dem Patienten mitgegeben bzw. sofort übermittelt.)
  • Beteiligung der Versicherten an den Wirtschaftlichkeitseffekten durch die Zuzahlungsbefreiung bei Arzneimittelrezepturen
  • Patient muss im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren nicht mehr in Vorleistung der Kosten treten.

Welche Teilnahmebedingungen muss der Patient bei der Einschreibung erfüllen?

Der Patient muss Versicherter der AOK Baden-Württemberg sein. Patienten, die das Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben, sind von der Vertragsteilnahme ausgeschlossen.

Gibt es Behandlungsleitlinien für die IVOM und wo sind diese zu finden?

siehe Anlage 2 zum Vertrag

Was muss der Patient tun, um am IVOM-Vertrag der AOK Baden-Württemberg teilzunehmen?

Die Patienten können sich bei Ihrem Augenarzt, bei Ihrem AOK-Kunden- oder Servicecenter, unter http://www.aok-gesundheitspartner.de/ oder unter www.qmbw.de über die teilnehmenden Augenärzte in Wohnortnähe informieren. Der teilnehmende und operierende Augenarzt klärt den Patient über die Vertragsteilnahme auf und händigt dem Patient die Teilnahmeerklärung (inkl. Merkblatt) aus. Der Patient, sowie der Arzt unterschreiben die Teilnahmeerklärung.

Vor der ersten Behandlung leitet der Arzt die Teilnahmeerklärung per Fax an die Abrechnungsstelle (ContraCare).

  • Eine Kopie erhält der Patient.
  • Eine Kopie verbleibt in der Patientenakte.
  • Das Original geht an die ContraCare GmbH (Abrechnungsstelle) - Versendung mindestens einmal pro Woche

Die Vertragsteilnahme beginnt mit der Unterschrift des Patienten. Bei fehlender Mitgliedschaft bei der AOK Baden-Württemberg wird der behandelnde Arzt durch die Abrechnungsstelle informiert, dass kein Versicherungsverhältnis bei der AOK besteht.

Muss der Patient einen Eigenanteil für die verabreichte Injektion bezahlen?

Für das Rezepturarzneimittel hat der Versicherte keinen Eigenanteil zu leisten.

Für alle  anderen Medikamente , d.h. auch für die Verordnung von Fertigarzneimitteln im Rahmen der IVOM, die ggf. verordnet werden, gelten die normalen gesetzlichen Bestimmungen für die Verordnung von Medikamenten über Muster 16 (rotes Kassenrezept).

Wie lange bindet sich der Patient an den -IVOM-Vertrag an den IVOM-Vertrag der AOK Baden-Württemberg?

Der Patient ist nach Erklärung der Teilnahme am Vertrag grundsätzlich 12 Monate an den Vertrag gebunden. Ein Wechsel des operierenden Augenarztes oder der operierenden Einrichtung ist frühestens nach zwölf Monaten möglich. Der Patient kann die Teilnahme am Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Vertragsteilnahme von 12 Monaten kündigen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Teilnahme des Patienten am IVOM-Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.

Kann ein Patient den Vertrag bereits früher beenden, und welche Gründe müssen vorliegen? Kann der Patient den Leistungserbringer wechseln?

Der Patient kann in besonderen Fällen auch vor Ablauf der zwölf Monate den/die operierende(n) Augenarzt/ Einrichtung, frühestens jedoch zum Folgequartal, innerhalb des IVOM-Vertrages der AOK Baden-Württemberg wechseln wenn

  • der Patient umzieht und die Entfernung zu dem ehemaligen Leistungserbringer nicht zumutbar ist oder
  • das Arzt-Patienten-Verhältnis nachhaltig gestört ist.

In einem solchen Ausnahmefall verlängert ein Wechsel des operierenden Augenarztes oder der operierenden Einrichtung die Bindung an den IVOM-Vertrag der AOK Baden-Württemberg nicht. Den Wunsch des Wechsels des operierenden Augenarztes muss der Patient der AOK Baden-Württemberg mit Begründung schriftlich mitteilen.

Ein Wechsel oder eine Kündigung ist schriftlich zu richten an:

AOK Baden-Württemberg
IVOM-Vertrag
Dienstleistungszentrum
Spezialambulanzen
Renzstr. 11-13
68161 Mannheim

Was passiert wenn ein eingeschriebener Patient die Therapie bei einem anderen, nicht teilnehmenden IVOM-Arzt, durchführen lässt?

Eine Behandlung, die durch einen operierenden Augenarzt, der nicht am IVOM-Vertrag der AOK Baden-Württemberg teilnimmt, erbracht wird, kann nicht im Rahmen des §140a-Vertrages über das IVOM-Register abgerechnet werden. Derartige Fälle unterliegen einer Einzelfallentscheidung je nach Sachlage durch die AOK Baden-Württemberg.