Medikamentenapplikation

Wie müssen die, bei der Durchführung der IVOM zum Einsatz kommenden, Fertigarzneimittel und Rezepturarzneimittel verordnet werden?

Die Verordnung erfolgt über den durchführenden, augenärztlichen Beitrittsarzt versichertenbezogen nach Muster 16 der Vordruckvereinbarung (rotes Kassenrezept), Anlage 2 BMVÄ.

Woher müssen die bei der IVOM zum Einsatz kommenden Fertigarzneimittel und Rezepturarzneimittel bezogen werden?

Rezepturarzneimittel:

Rezepturarzneimittel sind bei den Apotheken zu beziehen, die mit der AOK Baden Württemberg einen Vertrag zur Arzneimittelversorgung im Zusammenhang mit dem Vertrag zur ambulanten Versorgung im Bereich der intravitrealen operativenMedikamenteneingabe (IVOM) gem. § 140a SGB V für Versicherte der AOK Baden-Württemberg geschlossen haben. 

Die teilnehmenden Apotheken sind zu finden unter:

Fertigarzneimittel:

Sollte der Vertragsarzt kein vertragsgegenständliches Rezepturarzneimittel des o.g. Apothekenvertrages verordnen, ist die Abgabe dieses Arzneimittels nicht ausgeschlossen, wobei dessen Abrechnung im Rahmen der regulären Versorgung nach § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5a SGB V bzw. § 73 AMG i.V. mit der AMPreisV oder entsprechend der aktuell gültigen Verträge nach § 129a SGB V über die bekannten Abrechnungszentren erfolgt..

Wie erhalte ich die Rezepturarzneimittel?

  1. Die Vorabbestellung bei der teilnehmenden IVOM-Apotheke erfolgt durch Übersendung der Verordnung per Telefax und setzt eine Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten in Form einer Beauftragung zur Belieferung des Arzneimittels an den Augenarzt voraus. Die Vorabbestellung ist (nebst Teilnahme- und Einwilligungserklärung bei der ersten Bestellung) per Telefax an die Apotheke zu übermitteln. Die Übergabe des Originalverordnungsbelegs an die Apotheke erfolgt spätestens bei Abgabe des Arzneimittels.
  2. Nach Eingang der Vorabbestellung teilt die Apotheke innerhalb von 90 Minuten verbindlich mit, ob der Auftrag ausgeführt werden kann. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist der Leistungserbringer berechtigt bei einer weiteren Apotheke eine Vorabbestellung aufzugeben. Die Auslieferung/Abgabe der Rezepturarzneimittel wird von der Apotheke nach Herstellung innerhalb von 24 Stunden (Montag bis Freitag) gegenüber den bestellenden teilnehmenden Leistungserbringern gewährleistet. In begründeten (Not-)Ausnahmefällen, welche vom Leistungserbringer gegenüber der Apotheke begründet werden sollen, soll eine Lieferung innerhalb von 12 Stunden ermöglicht werden.
  3. Der beigetretene Leistungserbringer verpflichtet sich, die Rezepturarzneimittel nach Erhalt schnellstmöglich zu verabreichen.
  4. Jede Arzneimittelverabreichung ist durch den teilnehmenden Leistungserbringer im Abrechnungsregister zu dokumentieren.